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Wie kann man Gutes tun?

Wenn ein Bürger gemeinnützige Zwecke unterstützen möchte, kommen für ihn mehrere Formen in Betracht. Die Art, für die man sich entscheidet, hängt zum einen von der Höhe des Betrages ab, der zur Verfügung steht.

Zum anderen ist die Frage wichtig, ob man den gesamten zur Verfügung stehenden Betrag sofort einsetzen möchte oder ob man eine langfristige Förderung mit jeweils kleineren jährlichen Teilbeträgen beabsichtigt.

  • Spende:
    Die Spende an die Bürgerstiftung Peine kommt einem gemeinnützigen Zweck zeitnah und in voller Höhe zugute. Sie kann zweckgebunden oder zweckungebunden sein. Eine Untergrenze hinsichtlich des Betrages gibt es nicht.

  • Zustiftung:
    Dieser Betrag erhöht das Stiftungsvermögen. Er kann zweckgebunden oder zweckungebunden sein. Die Bürgerstiftung Peine fördert aus den Erträgen des angelegten Kapitals jeweils die vom Vorstand beschlossenen Projekte oder Maßnahmen. Die Untergrenze beträgt bei der Bürgerstiftung Peine 1.000 Euro. Wenn eine Zweckbindung gewünscht wird, ist jedoch ein Mindestbetrag von 100.000 Euro erforderlich – nicht zuletzt, um ausreichende Erträge zur Erfüllung des vorgesehenen Zwecks zu erzielen.

  • Treuhandstiftung:
    Bei fünfstelligen Beträgen kommt auch bereits die Gründung einer Treuhandstiftung in Betracht. Es handelt sich dabei um die im vorherigen Kapitel beschriebene nicht rechtsfähige Unterstiftung, die sich unter dem Dach der Bürgerstiftung Peine etablieren könnte. Sie kann zu Lebzeiten mit dem von dem Stifter vorgesehenen Zweck gegründet werden. In diesem Falle würde zwischen der Bürgerstiftung Peine und dem Stifter ein Treuhandvertrag zur Verwaltung der unselbstständigen Stiftung abgeschlossen. Sie kann aber ebenso von Todes wegen errichtet werden. In diesem Fall erfolgt die Errichtung durch Anordnung im Testament oder Erbvertrag entweder durch Erbeinsetzung oder Anordnung eines Vermächtnisses. Dabei sind die genaue Bezeichnung des Treuhänders, der Zweckbindung und der Höhe der Vermögenszuwendung notwendig. Hilfreich ist es auch, wenn bereits eine Satzung vorliegt – erforderlich ist es aber nicht.

Die Errichtung einer unselbstständigen Stiftung kann aber auch in zwei Etappen erfolgen: Zu Lebzeiten wird die Stiftung gegründet, im Todesfall dann mit weiteren Teilen des Vermögens aufgefüllt. Im Sinne eines Stifters dürfte das eine besonders vorteilhafte Lösung sein.

  • Selbstständige Stiftung:
    Die Gründung einer selbstständigen Stiftung kommt nur für größere Beträge in Frage. In diesen Fällen ist eine eigene Stiftungsorganisation mit Vorstand, Kuratorium, Rechnungswesen und weiteren Voraussetzungen erforderlich. Eine Verwaltung durch die Bürgerstiftung Peine würde in einem solchen Fall kaum Vorteile bringen, da die Organisation der neuen selbstständigen Stiftung durch die Bürgerstiftung Peine nicht ersetzt, sondern nur ergänzt würde.
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Bürgerstiftung Peine · Breite Straße 47 · 31224 Peine · Mail: buergerstiftung@peine.de