Stifterversammlung

Die Stifterversammlung besteht aus den Stifterinnen und Stiftern sowie den Zustifterinnen und Zustiftern, d.h. aus Personen, die mindestens 1.000 Euro zum Stiftungsvermögen beigetragen haben. Die Zugehörigkeit zur Stifterversammlung endet mit Ablauf des 5. Kalenderjahres nach dem Zeitpunkt der Stiftung oder Zustiftung. Die Zugehörigkeit zur Stifterversammlung verlängert sich pro zusätzlich gestifteter 500 Euro um je 1 Kalenderjahr. Personen, die insgesamt (in einem Betrag oder in mehreren Einzelbeträgen) 10.000 Euro oder mehr gestiftet oder zugestiftet haben, gehören der Stifterversammlung auf Lebenszeit an. Die Mitgliedschaft ist weder übertragbar noch vererblich.

Juristische Personen können der Stifterversammlung nur unter der Bedingung und so lange angehören, als sie eine natürliche Person zu ihrem Vertreter in der Stifterversammlung bestellen. Juristische Personen, die insgesamt (in einem Betrag oder in mehreren Einzelbeträgen) 10.000 Euro oder mehr gestiftet oder zugestiftet haben, gehören der Stifterversammlung für die Dauer von 50 Jahren (gerechnet ab Eingang des 1. Teilbetrages) an.

Bei Zustiftungen aufgrund einer Verfügung von Todes wegen kann der/die Erblasser(in) in der Verfügung von Todes wegen eine natürliche Person bestimmen, die der Stifterversammlung angehören soll.

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