Steuerliche Vorteile

Beratungsgespräch

Der Gesetzgeber hat verschiedene Anreize geschaffen, um Zuwendungen an gemeinnützige Körperschaften und insbesondere Stiftungen zu fördern. So werden Spenden mehr als früher steuerlich begünstigt. Die steuerliche Höchstgrenze für den Spendenabzug im Rahmen der Einkommensteuer beträgt nunmehr 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte oder alternativ 4 ‰ der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter (bei der Körperschaftsteuer statt Einkünfte das Einkommen und bei der Gewerbesteuer stattdessen der Gewinn aus Gewerbebetrieb).

Stiftungen erfahren eine zusätzliche Förderung. Stifter oder Zustifter können Zuwendungen in den Vermögensstock einer Stiftung, die steuerbegünstigte Zwecke fördert, innerhalb von 10 Jahren bis zur Höhe von 1 Mio. Euro geltend machen. Diese Abzugsmöglichkeit besteht für natürliche Personen bei der Einkommensteuer sowie für Einzelunternehmen und Personengesellschaften bei der Gewerbesteuer, aber nicht für Körperschaften, die unter das Körperschaftsteuergesetz fallen.

Zustiftungen an eine gemeinnützige Stiftung oder die Gründung einer solchen sind von der Schenkungsteuer befreit. Parallel dazu sind auch Zustiftungen von Todes wegen von der Erbschaftsteuer befreit. Mehr noch: Wenn Erben innerhalb von 24 Monaten nach dem Ableben des Erblassers sich entschließen, ihr Erbe oder einen Teil des Erbes als Zustiftung zu verwenden, so werden diese Beträge ebenfalls von der Erbschaftsteuer befreit.

Für nähere Fragen zur steuerlichen Gestaltung ist es ratsam, sich – je nach Fragestellung – an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt bzw. Notar zu wenden. Für Fragen speziell im Hinblick auf eine Zustiftung an die Bürgerstiftung Peine oder hinsichtlich der Gründung einer Treuhandstiftung unter ihrem Dach stehen die Vorstandsmitglieder der Bürgerstiftung zur Verfügung.

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