Satzung

Präambel

Die Bürgerstiftung Peine will erreichen, dass Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen aus dem Landkreis Peine Mitverantwortung für die Gestaltung ihres Gemeinwesens übernehmen. Dies soll zum einen durch das Einwerben von Zustiftungen und Spenden geschehen, die die Bürgerstiftung in die Lage versetzen, regionale Projekte zu fördern. Zum anderen sollen die Bürgerinnen und Bürger dazu motiviert werden, sich ehrenamtlich in der Bürgerstiftung und den Projekten, die von dieser unterstützt werden, zu beteiligen.

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung

(1) Die Stiftung führt den Namen „Bürgerstiftung Peine“

(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Peine.

§ 2 Zwecke und Aufgaben der Stiftung

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Die Stiftung hat die Zwecke

a) Bildung und Erziehung (auch Maßnahmen zur Verbreitung ökonomischen und unternehmerischen Wissens),
b) Jugend- und Altenhilfe,
c) mildtätige Zwecke,
d) Kunst, Kultur und Denkmalpflege,
e) Wissenschaft und Forschung,
f) Umwelt- und Naturschutz,
g) Heimat- und Landschaftspflege, traditionelles Brauchtum und Völkerverständigung,
h) Sport und Gesundheit

zum Wohl der im Landkreis Peine lebenden Menschen nachhaltig selbstlos zu fördern und zu entwickeln.

Im Einzelfall können auch Zwecke außerhalb des Landkreises Peine gefördert werden, wenn die dahinter stehenden Aktivitäten zu einem wesentlichen Teil aus dem Landkreis Peine oder von Personen, die im Landkreis Peine wohnhaft sind, ausgehen.

(3) Die Stiftungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch

a) die Schaffung und Förderung von Einrichtungen und Projekten,
b) die Unterstützung und Errichtung von anderen steuerbegünstigten Körperschaften im Sinne von § 58 Nr. 2 AO, die die vorgenannten Zwecke fördern und verfolgen,
c) die Förderung der Kooperation zwischen Organisationen und Einrichtungen, die ebenfalls diese Zwecke verfolgen,
d) die Förderung des Meinungsaustausches und der Meinungsbildung bzw. öffentlicher Veranstaltungen, um die Stiftungszwecke und den Stiftungsgedanken in der Bevölkerung zu verankern,
e) die Vergabe von Stipendien, Beihilfen oder ähnlichen Zuwendungen zur Förderung der Fort- und Ausbildung, insbesondere von Kindern und Jugendlichen, auf den Gebieten der Stiftungszwecke.

(4) Die Förderung der genannten Zwecke schließt die Verbreitung der Ergebnisse durch geeignete Öffentlichkeitsarbeit ein.

(5) Die Stiftung darf nur in Ausnahmefällen Aufgaben übernehmen, die zu den kommunalen Pflichtaufgaben gehören.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie darf keine juristischen oder natürlichen Personen durch Ausgaben, die den Zwecken der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen wie z.B. Auslagenersatz, Honorare und andere Entgelte begünstigen.

(2) Die Mittel der Stiftung dürfen ausschließlich für die satzungsgemäßen Zwecke der Stiftung verwendet werden.

§ 4 Stiftungsvermögen, Zustiftungen, Spenden, Unterstiftungen

(1) Das Stiftungsvermögen besteht zunächst aus der in der Errichtungserklärung (Stiftungsgeschäft) genannten Erstausstattung.

(2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert grundsätzlich ungeschmälert zu erhalten. Vermögensumschichtungen sind zulässig. Das Vermögen ist ertragbringend anzulegen. Seriosität ist für die Stiftung oberstes Prinzip.

(3) Zustiftungen sind möglich; sie wachsen dem Stiftungsvermögen zu. Zustiftungen im Sinne dieser Satzung sind solche, die der/die Zuwendungsgeber(in) ausdrücklich dafür bestimmt und die einen Betrag von 1.000,00 Euro nicht unterschreiten. Erbschaften und Vermächtnisse gelten als Zustiftungen, auch wenn sie 1.000,00 Euro unterschreiten, es sei denn, dass bei der Zuwendung etwas anderes bestimmt ist. Die Stiftung ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Zustiftungen anzunehmen. Zuwendungen an die Stiftung, die weniger als 1.000,00 Euro betragen und keine Zustiftungen sind, werden als Spenden entgegengenommen.

(4) Zustiftungen können ab einer vom Vorstand zu bestimmenden Mindesthöhe durch den/die Zuwendungsgeber(in) auf Wunsch mit ihrem Namen verbunden und/oder einem der Stiftungszwecke oder innerhalb dieser Zwecke einer speziellen Aufgabe zugeordnet werden.

(5) Die Stiftung soll zur Förderung ihrer Zwecke Spenden einwerben oder entgegennehmen. Die Verwendung dieser Spenden orientiert sich im Rahmen des § 2 an dem vom Spender genannten Zweck. Ist dieser nicht näher definiert, so ist der Vorstand der Stiftung berechtigt, sie nach eigenem Ermessen im Sinne von § 2 zu verwenden oder aus ihnen in nach § 5 Abs. 2 zulässiger Höhe zweckgebundene Rücklagen zu bilden.

(6) Die Stiftung kann gegen Erstattung der damit verbundenen Kosten die Trägerschaft von Stiftungen (rechtsfähige und nicht rechtsfähige) übernehmen, die gleichartige gemeinnützige Zwecke verfolgen.

§ 5 Erfüllung der Stiftungsaufgaben

(1) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen (Spenden) sind zur Erfüllung der Stiftungszwecke zeitnah zu verwenden.

(2) Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies im Rahmen der steuerlichen Gemeinnützigkeit zulässig ist.

(3) Ansprüche auf Zuteilung von Stiftungsmitteln bestehen nicht. Empfänger von Stiftungsmitteln sind zu verpflichten, über deren Verwendung Rechenschaft abzulegen.

§ 6 Stiftungsorganisation

(1) Organe der Stiftung sind

1. der Vorstand
2. das Stiftungskuratorium

(2) Die Stiftung kann eine Geschäftsführung einrichten. Der Vorstand legt in diesem Fall in einer Geschäftsordnung fest, in welchem Umfang er Aufgaben überträgt und erteilt die erforderlichen Vollmachten. Die Geschäftsführung hat die Stellung eines besonderen Vertreters im Sinne des § 30 BGB.

(3) Die Verwaltungskosten sind auf ein Mindestmaß zu beschränken. Die Stiftung kann zur Erledigung ihrer Aufgaben unentgeltlich oder entgeltlich Personen beschäftigen oder die Erledigung ganz oder teilweise auf Dritte übertragen.
Bei entgeltlicher Tätigkeit von Organmitgliedern sind Art und Umfang der Dienstleistungen und der Vergütung vor Aufnahme der Tätigkeit schriftlich vertraglich zwischen der Bürgerstiftung und dem jeweiligen Organmitglied zu regeln.
Bei Bedarf kann die Bürgerstiftung Peine hauptamtliche Mitarbeiter beschäftigen. Die Vergütung ist ebenfalls vor Aufnahme der Tätigkeit schriftlich zu regeln.

(4) Die Stiftung ist verpflichtet, über ihr Vermögen und ihre Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen und nach Ende des Geschäftsjahres einen Jahresabschluss zu erstellen.

(5) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus 3 Personen.

(2) Die Amtszeit des Gründungsvorstandes beträgt 4 Jahre, die nachfolgenden Amtszeiten des Vorstandes betragen jeweils 3 Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig.
Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die Mitglieder des Vorstandes bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt.

(3) Das Stiftungskuratorium wählt 3 gleichberechtigte Vorstandsmitglieder. Wird ein Mitglied des Stiftungskuratoriums in den Stiftungsvorstand gewählt, scheidet es aus dem Stiftungskuratorium aus. Die Wahlen werden in getrennten und geheimen Wahlgängen durchgeführt. Jede(r) Stimmberechtigte kann pro Amt eine Stimme vergeben. Gewählt ist der-/diejenige, der/die die meisten Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten auf sich vereinigen kann.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus dem Amt aus, so erfolgt durch das Stiftungskuratorium für den Rest der Amtszeit eine Nachwahl.
Der Vorstand kann eine(n) Vorstandssprecher(in) bestimmen.

(4) Aus wichtigem Grund können die Mitglieder des Vorstandes während der Amtszeit vom Stiftungskuratorium durch einen mit einer Mehrheit von 3/4 der vorhandenen Stimmen zu fassenden Beschluss abberufen werden.
Vor Abstimmung hat das betroffene Vorstandsmitglied Anspruch auf Gehör.

(5) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich, er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Die Stiftung wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertreten. Eine Einzelvertretungsbefugnis kann durch das Stiftungskuratorium erteilt werden.

(6) Der Vorstand führt die Geschäfte der Stiftung. Er legt im Rahmen der Stiftungszwecke die konkreten Ziele, Prioritäten sowie das Konzept der Projektarbeit fest. Er schlägt dem Stiftungskuratorium die stiftungseigenen Projekte (s. § 9 Abs. 9 Nr. 7) vor. Er sorgt für die Ausführung der Beschlüsse des Stiftungskuratoriums und für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Stiftungsvermögens. Er berichtet dem Stiftungskuratorium einmal jährlich über den Geschäftsgang und die Aktivitäten der Stiftung sowie die laufenden Einnahmen und Ausgaben. Er legt der Stifterversammlung einen Tätigkeitsbericht vor. Er legt für das abgelaufene Haushaltsjahr einen vom Stiftungskuratorium genehmigten Jahresabschluss bis spätestens 31. Mai des folgenden Jahres der Stiftungsbehörde vor.
Der Vorstand kann Arbeitskreise mit beratender Funktion einsetzen.

(7) Vorstandssitzungen werden von dem/der Vorstandssprecher(in), bei Verhinderung von dem ältesten verfügbaren Mitglied einberufen und geleitet. Sofern kein Vorstandssprecher bestimmt wurde, werden die Sitzungen vom geschäftsführenden Vorstandsmitglied (s. § 8 Abs.1) einberufen. Die Sitzungsleitung obliegt dann dem ältesten Vorstandsmitglied. Der Vorstand ist nach ordnungsgemäßer Ladung beschlussfähig, wenn mindestens 2 seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Beschlussvorschlag als abgelehnt.
Vorstandsbeschlüsse können auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Vorstandes mit dieser Verfahrensweise einverstanden sind. Hat ein Vorstandsmitglied seine Stimme nicht innerhalb von 2 Wochen nach Aufforderung im schriftlichen Verfahren abgegeben, ist die Abstimmung im schriftlichen Verfahren gescheitert.

(8) Der Vorstand kann sich eine vom Stiftungskuratorium zu genehmigende Geschäftsordnung geben. Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und von dem/der Vorstandssprecher(in) und einem weiteren Vorstandsmitglied bzw. bei Verhinderung von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben.

(9) Wenn der Vorstand bei der Bewilligung von Fördermitteln für ein einzelnes Vorhaben 25.000,00 Euro oder mehr einsetzen will, bedarf dies eines zustimmenden Beschlusses des Stiftungskuratoriums.

(10) Die Mitglieder des Vorstandes sind berechtigt, an den Sitzungen des Stiftungskuratoriums mit beratender Stimme teilzunehmen. Dies gilt nicht, wenn über sie persönlich beraten wird.

(11) Soweit die Vorstandsmitglieder ehrenamtlich tätig sind, haben sie Anspruch auf Ersatz erforderlicher und angemessener Auslagen.
Mitglieder des Vorstandes können gleichzeitig hauptamtlich für die Stiftung tätig sein. Die Entscheidung darüber und gegebenenfalls über die Höhe der Vergütung obliegt dem Stiftungskuratorium. Bei entgeltlicher Tätigkeit von Vorstandsmitgliedern sind Art und Umfang der Dienstleistungen und der Vergütung vor Aufnahme der Tätigkeit schriftlich vertraglich zwischen der Bürgerstiftung und dem jeweiligen Vorstandsmitglied zu regeln.

(12) Der Vorstand ist verpflichtet, der Stiftungsbehörde jede Änderung der Zusammenset-
zung eines Organs unverzüglich anzuzeigen, innerhalb von 5 Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres einen Jahresabschluss mit einer Vermögensübersicht und einen Bericht über die Erfüllung der Stiftungszwecke einzureichen.

§ 8 Geschäftsführer

(1) Der Vorstand kann einen Geschäftsführer berufen. Nach Ablauf der vom Vorstand zu bestimmenden Amtszeit bleibt der Geschäftsführer bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Eine Wiederwahl ist möglich. Eine Übernahme der Geschäftsführung durch ein Vorstandsmitglied (geschäftsführendes Vorstandsmitglied) ist möglich.

(2) Der Geschäftsführer kann vom Vorstand mit einer 2/3 Mehrheit abgewählt werden.

(3) Die Aufgaben des Geschäftsführers ergeben sich aus der Geschäftsordnung, die der Vorstand erlässt.

(4) Der Geschäftsführer kann hauptamtlich für die Stiftung tätig sein. Die Entscheidung darüber und über die Höhe der Vergütung obliegt dem Vorstand mit Zustimmung des Stiftungskuratoriums. Soweit der Geschäftsführer ehrenamtlich tätig ist, kann er den Ersatz erforderlicher und angemessener Auslagen beanspruchen.

§ 9 Stiftungskuratorium

(1) Das Stiftungskuratorium besteht aus bis zu 15, mindestens aber 10 Personen. Abgesehen vom ersten Stiftungskuratorium, das durch die Stifter im Stiftungsgeschäft festgelegt wird, werden die Mitglieder des Stiftungskuratoriums von der Stifterversammlung gewählt. Die Mitglieder des Stiftungskuratoriums sollen aufgrund ihrer beruflichen und ehrenamtlichen Tätigkeit für die Mitarbeit im Stiftungskuratorium besonders geeignet sein.

(2) Das Stiftungskuratorium tritt am Tag der Stiftungsgründung bzw. am Tage seiner Wahl oder baldmöglichst danach zusammen und wählt den/die Vorsitzende(n) des Stiftungskuratori-ums, der/die die dann folgenden Sitzungen einberuft, und dessen/deren Stellvertreter/-in.
Die Wahlen werden in getrennten und geheimen Wahlgängen durchgeführt. Jeder/jede Stimmberechtigte kann pro Amt eine Stimme vergeben. Gewählt ist der-/diejenige, der/die die meisten Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten auf sich vereinigen kann.

(3) Sinkt die Zahl der Mitglieder der Stifterversammlung auf weniger als zehn Personen, so er-gänzt sich das Stiftungskuratorium durch Zuwahl selbst. In diesem Fall hat es rechtzeitig vor dem Ende der Amtszeit die Mitglieder des nächsten Stiftungskuratoriums zu wählen.

(4) Die Amtszeit des Stiftungskuratoriums beträgt jeweils 3 Jahre; die Wählbarkeit setzt nicht die Zugehörigkeit zur Stifterversammlung voraus. Die Wiederwahl ist möglich.

(5) Findet die Wahl neuer Mitglieder des Stiftungskuratoriums nicht rechtzeitig statt, bleibt das bisherige Stiftungskuratorium bis zu diesem Zeitpunkt im Amt.

(6) Scheidet ein Mitglied des Stiftungskuratoriums vor Ablauf der Amtszeit aus dem Amt, und sinkt so die Mitgliederanzahl auf weniger als 10 Personen, erfolgt für den Rest der Amtszeit eine Nachwahl durch das Stiftungskuratorium.
Scheiden mehr als die Hälfte der Mitglieder des Stiftungskuratoriums gleichzeitig aus dem Amt aus, erfolgt eine Nachwahl der ausscheidenden Stiftungskuratoriumsmitglieder durch die Stifterversammlung.

(7) Aus wichtigem Grund können Mitglieder des Stiftungskuratoriums während der Amtszeit durch die Stifterversammlung abberufen werden. Sinkt die Zahl der Mitglieder der Stifter-versammlung auf weniger als 10 Personen, können Mitglieder des Stiftungskuratoriums während der Amtszeit auch durch einen mit einer Mehrheit von 3/4 der vorhandenen Stimmen zu fassenden Beschluss des Stiftungskuratoriums aus wichtigem Grund abberufen werden; das betroffene Mitglied hat hierbei kein Stimmrecht. Ein wichtiger Grund kann z.B. ein grober Verstoß gegen die Interessen der Stiftung sein. An der entsprechenden Abstim-mung darf sich das betroffene Mitglied nicht beteiligen, es hat jedoch Anspruch auf Gehör.

(8) Das Stiftungskuratorium wacht über die Einhaltung der Stiftungszwecke und berät den Vorstand hinsichtlich der Festlegung der konkreten Ziele und Prioritäten der Stiftung. Es schlägt dem Vorstand Arbeitskreismitglieder (§ 7 Abs. 6) vor und entscheidet über die stif-tungseigenen Projekte (Abs. 9 Nr.7). Es kann vom Vorstand jederzeit Einsicht in sämtliche Geschäftsunterlagen der Stiftung verlangen.
Es tritt mindestens einmal pro Jahr zusammen.
Das Stiftungskuratorium nimmt den Bericht der Kassenprüfer entgegen.
Der/die Vorsitzende des Stiftungskuratoriums vertritt die Stiftung gegenüber dem Vorstand bzw. den Vorstandsmitgliedern bei Rechtshandlungen und Rechtsgeschäften zwischen diesen und der Stiftung.

(9) Der Beschlussfassung durch das Stiftungskuratorium unterliegen

1. die Genehmigung des Jahresabschlusses des Vorjahres,
2. die Wahl der Vorstandsmitglieder,
3. die Abberufung der Vorstandsmitglieder,
4. die Entlastung der Vorstandsmitglieder,
5. Geschäfte, die die Stiftung im Einzelfall mit mehr als 25.000,00 Euro für ein einzelnes Vorhaben belasten,
6. die Festlegung der Kriterien für die Förderung solcher Projekte, die nicht von der Stiftung selbst durchgeführt werden (stiftungsfremde Projekte),
7. die Auswahl der von der Stiftung durchzuführenden Projekte (stiftungseigene Projekte) innerhalb des vom Vorstand vorgeschlagenen Stiftungsprogramms,
8. die Wahl von zwei Kassenprüfern,
9. Entscheidung über die Einrichtung und Vergütung einer hauptamtlichen Geschäfts-führung.

(10) Das Stiftungskuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben.
Beschlüsse des Stiftungskuratoriums sind schriftlich niederzulegen und von dem/der Vor-sitzenden oder dem/der stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Stiftungskuratoriums zu unterschreiben.

(11) Das Stiftungskuratorium ist beschlussfähig, wenn form- und fristgerecht durch den Vor-sitzenden oder dessen Stellvertreter zu einer Sitzung eingeladen ist und mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
Die Einladung hat schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zu erfolgen.

§ 10 Stifterversammlung

(1) Die Stifterversammlung besteht aus den Stifterinnen und Stiftern sowie den Zustifterinnen und Zustiftern gemäß § 4 Abs. 3 dieser Satzung, d.h. aus Personen, die mindestens 1.000,00 Euro zum Stiftungsvermögen beigetragen haben. Die Zugehörigkeit zur Stifterversammlung endet mit Ablauf des 5. Kalenderjahres nach dem Zeitpunkt der Stiftung oder Zustiftung. Die Zugehörigkeit zur Stifterversammlung verlängert sich pro zusätzlich gestifteter 500,00 Euro um je 1 Kalenderjahr; § 4 Abs. 3 S. 1 bleibt unberührt.
Personen, die insgesamt (in einem Betrag oder in mehreren Einzelbeträgen) 10.000,00 Euro oder mehr gestiftet oder zugestiftet haben, gehören der Stifterversammlung auf Lebenszeit an.
Die Mitgliedschaft ist weder übertragbar noch vererblich. Die Mitglieder der Stifterversammlung können sich in dieser aufgrund schriftlicher Vollmacht von ihrem Ehegatten, einem Abkömmling oder einem anderen Mitglied der Stifterversammlung vertreten lassen.

(2) Juristische Personen können der Stifterversammlung nur unter der Bedingung und so
lange angehören, als sie eine natürliche Person zu ihrem Vertreter in der Stifterversammlung bestellen und dieses der Stiftung schriftlich mitteilen. Für die Dauer der Zugehörigkeit gilt Abs. 1 Sätze 2 und 3 sinngemäß.
Juristische Personen, die insgesamt (in einem Betrag oder in mehreren Einzelbeträgen) 10.000,00 Euro oder mehr gestiftet oder zugestiftet haben, gehören der Stifterversammlung für die Dauer von 50 Jahren (gerechnet ab Eingang des 1. Teilbetrages) an.

(3) Bei Zustiftungen aufgrund einer Verfügung von Todes wegen kann der/die Erblasser(in) in der Verfügung von Todes wegen eine natürliche Person bestimmen, die der Stifterversammlung angehören soll. Für die Dauer der Zugehörigkeit gilt Abs. 1 sinngemäß.

(4) Die Stifterversammlung wählt die Mitglieder des Stiftungskuratoriums. Jedes Mitglied der Stifterversammlung hat eine Stimme. Die Wahl erfolgt geheim. Gewählt sind die Kandidaten, die die meisten Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten auf sich vereinigen.

(5) Die Stifterversammlung wird mindestens in jedem dritten Kalenderjahr nach Anerkennung der Stiftung, erstmals im Jahr 2008, bzw. nach der vorgehenden ordentlichen Stifterversammlung von dem/der Vorsitzenden des Stiftungskuratoriums mit einer Frist von 21 Kalendertagen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes zu einer ordentlichen Sitzung einberufen, die vor dem Ende der Amtszeit der Mitglieder des Stiftungskuratoriums liegt.
Außerordentliche Stifterversammlungen können bei Bedarf stattfinden. Für ihre Einberufung gelten die vorstehend beschriebenen Bestimmungen entsprechend. Eine außerordentliche Stifterversammlung soll im Kalenderjahr nach der Anerkennung der Stiftung stattfinden. Eine außerordentliche Stifterversammlung ist einzuberufen, wenn 10 Prozent der Mitglieder der Stifterversammlung, mindestens aber 10 Mitglieder, dies gegenüber dem Stiftungskuratorium schriftlich beantragen. Wird dem Antrag nicht entsprochen oder sind Personen, an welche derselbe zu richten wäre, nicht vorhanden, so können die Mitglieder, die den Antrag gestellt haben, unter Mitteilung des Sachverhalts die Einberufung selbst bewirken.
Die Sitzungen der Stifterversammlung werden, sofern die Stifterversammlung nichts anderes bestimmt, von dem/der Vorsitzenden des Stiftungskuratoriums geleitet. Beschlüsse der Stifterversammlung werden ausschließlich in Sitzungen gefasst. Die Stifterversammlung ist bei satzungsgemäßer Ladung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Zu Beginn jeder Sitzung wählt die Stifterversammlung aus ihrer Mitte eine(n) Protokollführer(in). Über die Ergebnisse der Sitzungen sind Niederschriften anzufertigen, die von dem/der Protokollführer(in) und von dem/der Sitzungsleiter(in) zu unterzeichnen und allen Mitgliedern der Stiftungsorgane zuzuleiten sind.

(6) Die Stifterversammlung nimmt

- den Tätigkeitsbericht des Vorstandes und
- die Jahresabschlüsse der Vorjahre

nach Genehmigung durch das Stiftungskuratorium zur Kenntnis.
Voraussetzung einer entsprechenden Beschlussfassung ist, dass der Tagesordnungspunkt in der Einladung zur Stifterversammlung angekündigt ist.

§ 11 Änderung der Satzung, Zusammenlegung, Zulegung und Auflösung der Stiftung

(1) Durch eine Änderung der Satzung darf die Gemeinnützigkeit der Stiftung nicht beeinträchtigt werden. Sie darf nur in Abstimmung mit der zuständigen Finanzbehörde und der Stiftungsbehörde erfolgen.

(2) Änderungen dieser Satzung, die Zusammenlegung mit sowie die Zulegung zu einer anderen Stiftung und die Auflösung der Stiftung können vom Stiftungskuratorium mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden. Ein Beschluss über die Auflösung der Stiftung ist nur zulässig, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen. Er darf nur mit Zustimmung der zuständigen Finanzbehörde und der Stiftungsbehörde ausgeführt werden.

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 Absatz 2 dieser Satzung genannten steuerbegünstigten Zwecke zu verwenden hat.
Der Beschluss über die Verwendung des Vermögens ist gemeinsam vom Vorstand und Stiftungskuratorium mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder, und zwar gegebenenfalls rechtzeitig vor dem Aufhebungsbeschluss, zu fassen. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung der zuständigen Finanzbehörde ausgeführt werden.

§ 12 Stiftungsaufsicht

Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils geltenden Stiftungsrechts.

§ 13 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch die Stiftungsbehörde in Kraft.

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